Allgemeine Geschäftsbedingungen
für "trendquest" (Info zum Unternehmen: www.trendquest.eu) als Dienstleister im Bereich Trendberatung, Strategische Unternehmensberatung sowie Trend- und Zukunftsforschung.Inhaber des Unternehmens ist Walter Matthias Kunze, Hamburg.
§ 1 Unternehmensgegenstand/Geltungsbereich
Gegenstand des von W. M. Kunze, Hamburg, betriebenen Unternehmens „trendquest“ ist die Dienstleistung von Trendberatung, Konzepten, Marketingkonzepten, Strategie-Beratungsleistungen, von der Ideenfindung bis zur Beratung zur Umsetzung in jeglicher Form und Umfang.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an das Unternehmen trendquest erteilten Aufträge durch Kunden in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung gültigen Fassung. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt trendquest nicht an, es sei denn, trendquest hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss/Erteilung des Auftrages
Der Kunde erstellt an trendquest eine Einladung zur Abgabe eines Kostenvoranschlages und übermittelt diese an trendquest. Daraufhin gibt trendquest eine Angebotskalkulation als Kostenvoranschlag ab, bezogen auf die auftrags- oder projektbezogene Kundenanfrage. Der Kunde nimmt durch Unterschrift des Geschäftsführers oder für den Kunden rechtlich verantwortlich Vertretungsberechtigten das Angebot und den Kostenvoranschlag von trendquest an.
trendquest hat ebenfalls die Möglichkeit, seinerseits eine mündiche Auftragsbestätigung des Kunden diesem in Schriftform zu bestätigen, üblicherweise per Fax, Email, Post oder persönlicher Überrreichung. Die Annahmeerklärung muss dem Kunden nicht zugehen (§ 151 S. 1 BGB), außer es handelt sich um ein von der Einladung abweichendes Angebot.
§ 3 Vergütung
Sämtliche Leistungen von trendquest sind grundsätzlich zu vergüten, wenn die Vergütung nicht schriftlich ausgeschlossen wurde.
Dies gilt für die in dem an trendquest erteilten Kundenauftrag benannten Leistungen, unabhängig davon, ob der Kunde diese nachher verwendet.
Dies gilt auch für Entwürfe (z.B. Trends, Studien, Prognosen), die im Vorfeld des Vertragsschlusses erstellt wurden, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.
Für diesen Fall erfolgt eine Honorierung der vorgenannten Tätigkeit auf Stundenbasis. Die Vergütung je Stunde beträgt 237,50 EUR zzgl. MwSt. mal die Anzahl der geleisteten Stunden.
Im Streitfalle wird trendquest die geleisteten Stunden mittels Auszügen aus dem Terminkalender, Zeugenbeweis, Ausdruck der erarbeiteten Leistungen oder auf sonstige Weise nachweisen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Betrag, ansonsten nach dem Üblichen. Im Zweifel ist die gesetzliche Mehrwertssteuer zusätzlich zu entrichten.
Spezielle Materialien, Transport- und Fahrtkosten, Unterbringungs- und Spesenkosten bei Aufträgen außerhalb Hamburgs, Organisations- und Beschaffungskosten sowie mit dem Auftrag verbundene technische Kosten (zur Erfüllung des Auftrages erforderliche interne Kosten sowie Kosten externer Dienstleister) und weitere mit dem Auftrag verbundene aber hier nicht benannnte Kosten werden vorab mit dem Kunden abgestimmt und zusätzlich berechnet.
1. trendquest bietet seinen Kunden regulär drei Zahlungsmodelle:
a. Zahlung in zwei Teilen gg. Rechnungsstellung: 50% der Summe bei Auftragserteilung, 50% zum Abschluss des Auftrages.
b. Budget-Modell z.B. für längerfristige Betreuung: Monatliche Zahlung beginnend ab Auftragserteilung; gegen Rechnungsstellung oder Bankkonto-Lastschrift: Die Höhe des Monatsbetrags wird bei Auftragserteilung mit dem Kunden abgestimmt. Alle Preise zuzüglich gesetzl. MwSt. sowie zuzügl. 4% Zinsen/Jahr. Angegebene Preise und Zinsen können sich ggf. unter Berücksichtigung von allgemeinen Teuerungsraten ändern. Bei Verzögerung oder Ausfall einer monatlichen Zahlung über einen Zeitraum von gesamt 4 Wochen Zahlungsverzögerung bzw. Zahlungsausfall wird sofort die Zahlung der gesamten (ggf. restlich verbleibenden) Auftragssumme fällig, unabhängig von einer Fertigstellung der Leistungen durch trendquest.
c. Zahlung der kompletten Rechnungssumme bei Datum der Auftragserteilung
d. Für trendquest gelten ergänzend folgende Vergütungsregeln: Bei regelmäßiger monatlicher oder quartalsmäßiger Beratung wird monatlich bzw. quartalsweise im Voraus berechnet.
d. Für alle §3 1.a.-d. gilt: Über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Leistungen werden stets nachberechnet.
2. Vorschüsse und Abschlagzahlungen
trendquest ist unabhängig von Punkt 1 berechtigt, Vorschüsse und Abschlagzahlungen bei Auftragserteilung in Höhe von bis zu 50% der geschuldeten Vergütung zu verlangen. Die weitere Vergütung ist bei Abschluss der Angelegenheit/Abnahme der Leistung geschuldet – unabhängig davon, ob die erarbeitete und genehmigte Dienstleistung aus Gründen, die trendquest nicht zu vertreten hat, tatsächlich umgesetzt wird.
3. Fremdleistungen
Sofern im Rahmen des Auftrags Fremdleistungen erforderlich sind, ist trendquest bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Kunden diese zu vergeben. Bei Fremdleistungen, die trendquest selbst vergibt, hat der Kunde trendquest von den Kosten der Fremdleistung freizustellen.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
Unabhängig davon, ob die von trendquest ausgearbeiteten Dientsleistungsarbeiten (Trends, Strategien, Studien, Prognosen, Konzeptionen etc.) urheberrechtlich geschützt sind, ist der Kunde nur dann berechtigt, diese zu verwenden, wenn zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte in schriftlicher Form übertragen wurden. Vorstehendes gilt auch für die Verwendung in abgeänderter Form oder durch Dritte.
Alle von trendquest geleisteten Dienstleistungen (Trends, Strategien, Studien, Prognosen, Konzeptionen, etc.) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens trendquest verändert oder bearbeitet werden.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann trendquest eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der vereinbarten Vergütung – sofern keine Vergütung vereinbart wurde, in Höhe der zweifachen üblichen Vergütung – verlangen.
Nach vollständiger Zahlung der Vergütung für die Rechte zur Nutzung erwirbt der Kunde das Recht zur Nutzung der Informationen aus der Beratungsdienstleistung in dem vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Sofern die Verwendung über den vereinbarten Umfang/Zweck hinausgeht, ist eine neuerliche Vergütung geschuldet.
Erfüllungsort ist stets Hamburg.
trendquest ist berechtigt, im Rahmen ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden und ggf. die von ihr geleistete Art der Dienstleistung in jeglichem Medium hinzuweisen.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt trendquest zum Ersatz des entstandenen Schadens. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
§ 5 Gestaltungsfreiheit/Mitwirkungspflicht des Kunden
Im Rahmen des Auftrages besteht für trendquest Gestaltungsfreiheit.
Der Kunde verpflichtet sich, an trendquest alle für die sachgerechte Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Informationsmaterialien, Informationen, Unterlagen, Texte, Dokumente und Sonstiges), Informationen und Dateien fristgerecht und kostenlos zu liefern. Gleichzeitig verpflichtet sich der Kunde, nur solche Unterlagen, Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen, zu deren Verwendung er alleine berechtigt ist.
Sollten einem Dritten Ansprüche aus einer unberechtigten Verwendung gegen trendquest entstehen, so hat der Kunde trendquest insoweit freizustellen.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann trendquest eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann trendquest auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Bei seinen Dienstleistungen leistet trendquest dem Kunden zum Beginn der Dienstleistung eine durch trendquest zu berechnende sogenannte Generelle Basis-Expertise zwecks Bestandsaufnahme (Bestimmung und genauere Definition der Arbeitsleistung, erforderlicher Detailaufwand, benötigte Quellen, ggf. Experten-Interviews, Struktur der Studien und Vorgehensweise).
Diese Generelle Basis-Expertise ist in der Regel Vorbedingung für die Leistung individueller auf den Auftrag des Kunden abgestimmter Dienstleistungen seitens trendquest. trendquest kann nach eigenem Ermessern beurteilen, ob bedingt durch den Auftragscharakter kein Bedarf an einer Generellen Basis-Expertise besteht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wird dem Kunden Material (Studien-Entwürfe, Trends, etc.) zur Ansicht übersandt oder übergeben, so bleibt dieses Eigentum von trendquest. Der Kunde hat die Materialien binnen einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und vollständig herauszugeben. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 80% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
§ 7 Gefahrtragung
Die Versendung von Schriftfassungen der Dienstleistung und weiteren mit einem Auftrag verbundenen Materialien erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 8 Herausgabe von Daten und Dateien
trendquest ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben. Auch wenn die Nutzungsrechte übertragen wurden, bleiben die Daten Eigentum von trendquest.
Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und im Zweifel auch gesondert zu vergüten.
Hat trendquest die Dateien dem Kunden zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur zum vereinbarten Zweck genutzt und nur mit schriftlicher Zustimmung seitens trendquest verändert werden.
Verletzt der Kunde vorgenannte Pflicht, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
trendquest haftet nicht für Fehler, die bei der Übertragung, aus technischen Gründen oder mangels Kompatibilität der Systeme oder Programme entstehen, wenn trendquest nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 9 Haftung und Mängel
trendquest haftet für eigenes Verhalten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Eintritt eines Schadens an einem der letztgenannten Rechtsgüter haftet trendquest auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet trendquest für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine sog. Kardinalspflicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verletzt wurde.
Für Beschädigungen an mit der Dienstleistung zusammenhängenden Vorlagen und Materialien, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, haftet trendquest nur in Höhe des Materialwertes.
trendquest haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängeln oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. trendquest verpflichtet sich, die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Im Übrigen haftet trendquest nur für ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Sobald der Kunde Dienstleistungs-Entwürfe, Texte, Konzepte, Trends, Strategien oder weitere von trendquest geleisteten Dienstleistungen zur weiteren Verwendung im Sinne des Auftrages freigegeben hat, entfällt jegliche Haftung seitens trendquest.
trendquest wirkt im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 611ff BGB ) und schuldet daher nur die reine Beratungsleistung. Ein darüber hinausgehendes Ergebnis ist nicht Vertragsgegenstand, trendquest haftet nicht für etwaige Folgen.
Das Unternehmen trendquest haftet für Mängel in der Beratungsleistung nur, wenn es diese zu vertreten hat. Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.
trendquest erstellt im Rahmen der Dienstleistung für den Kunden Beurteilungen, Empfehlungen (Trend, Strategie, etc.), Prognosen oder andere Leistungen der Trend- und Zukunftsberatung und -Forschung. Deren Integrationsweise und Umsetzung in die betriebswirtschaftlichen oder strategischen Entscheidungen des Kunden liegt in der Verantwortung des Kunden.
trendquest haftet nur, sofern ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu Last fällt. Soweit Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestehen, ist der Kunde verpflichtet diese auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Ansprüche von Unternehmern gegen trendquest verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt mit der finalen Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in 1 Jahr seit der Verletzungshandlung.
§ 10 Anzuwendendes Recht/ Schlußbestimmungen
Es kommt ausschließlich deutsches Recht zu Anwendung. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Streitigkeiten.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen nach dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt und wirksam ist. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.
Hamburg, 31. August 2009
Gegenstand des von W. M. Kunze, Hamburg, betriebenen Unternehmens „trendquest“ ist die Dienstleistung von Trendberatung, Konzepten, Marketingkonzepten, Strategie-Beratungsleistungen, von der Ideenfindung bis zur Beratung zur Umsetzung in jeglicher Form und Umfang.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an das Unternehmen trendquest erteilten Aufträge durch Kunden in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung gültigen Fassung. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt trendquest nicht an, es sei denn, trendquest hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss/Erteilung des Auftrages
Der Kunde erstellt an trendquest eine Einladung zur Abgabe eines Kostenvoranschlages und übermittelt diese an trendquest. Daraufhin gibt trendquest eine Angebotskalkulation als Kostenvoranschlag ab, bezogen auf die auftrags- oder projektbezogene Kundenanfrage. Der Kunde nimmt durch Unterschrift des Geschäftsführers oder für den Kunden rechtlich verantwortlich Vertretungsberechtigten das Angebot und den Kostenvoranschlag von trendquest an.
trendquest hat ebenfalls die Möglichkeit, seinerseits eine mündiche Auftragsbestätigung des Kunden diesem in Schriftform zu bestätigen, üblicherweise per Fax, Email, Post oder persönlicher Überrreichung. Die Annahmeerklärung muss dem Kunden nicht zugehen (§ 151 S. 1 BGB), außer es handelt sich um ein von der Einladung abweichendes Angebot.
§ 3 Vergütung
Sämtliche Leistungen von trendquest sind grundsätzlich zu vergüten, wenn die Vergütung nicht schriftlich ausgeschlossen wurde.
Dies gilt für die in dem an trendquest erteilten Kundenauftrag benannten Leistungen, unabhängig davon, ob der Kunde diese nachher verwendet.
Dies gilt auch für Entwürfe (z.B. Trends, Studien, Prognosen), die im Vorfeld des Vertragsschlusses erstellt wurden, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.
Für diesen Fall erfolgt eine Honorierung der vorgenannten Tätigkeit auf Stundenbasis. Die Vergütung je Stunde beträgt 237,50 EUR zzgl. MwSt. mal die Anzahl der geleisteten Stunden.
Im Streitfalle wird trendquest die geleisteten Stunden mittels Auszügen aus dem Terminkalender, Zeugenbeweis, Ausdruck der erarbeiteten Leistungen oder auf sonstige Weise nachweisen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Betrag, ansonsten nach dem Üblichen. Im Zweifel ist die gesetzliche Mehrwertssteuer zusätzlich zu entrichten.
Spezielle Materialien, Transport- und Fahrtkosten, Unterbringungs- und Spesenkosten bei Aufträgen außerhalb Hamburgs, Organisations- und Beschaffungskosten sowie mit dem Auftrag verbundene technische Kosten (zur Erfüllung des Auftrages erforderliche interne Kosten sowie Kosten externer Dienstleister) und weitere mit dem Auftrag verbundene aber hier nicht benannnte Kosten werden vorab mit dem Kunden abgestimmt und zusätzlich berechnet.
1. trendquest bietet seinen Kunden regulär drei Zahlungsmodelle:
a. Zahlung in zwei Teilen gg. Rechnungsstellung: 50% der Summe bei Auftragserteilung, 50% zum Abschluss des Auftrages.
b. Budget-Modell z.B. für längerfristige Betreuung: Monatliche Zahlung beginnend ab Auftragserteilung; gegen Rechnungsstellung oder Bankkonto-Lastschrift: Die Höhe des Monatsbetrags wird bei Auftragserteilung mit dem Kunden abgestimmt. Alle Preise zuzüglich gesetzl. MwSt. sowie zuzügl. 4% Zinsen/Jahr. Angegebene Preise und Zinsen können sich ggf. unter Berücksichtigung von allgemeinen Teuerungsraten ändern. Bei Verzögerung oder Ausfall einer monatlichen Zahlung über einen Zeitraum von gesamt 4 Wochen Zahlungsverzögerung bzw. Zahlungsausfall wird sofort die Zahlung der gesamten (ggf. restlich verbleibenden) Auftragssumme fällig, unabhängig von einer Fertigstellung der Leistungen durch trendquest.
c. Zahlung der kompletten Rechnungssumme bei Datum der Auftragserteilung
d. Für trendquest gelten ergänzend folgende Vergütungsregeln: Bei regelmäßiger monatlicher oder quartalsmäßiger Beratung wird monatlich bzw. quartalsweise im Voraus berechnet.
d. Für alle §3 1.a.-d. gilt: Über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Leistungen werden stets nachberechnet.
2. Vorschüsse und Abschlagzahlungen
trendquest ist unabhängig von Punkt 1 berechtigt, Vorschüsse und Abschlagzahlungen bei Auftragserteilung in Höhe von bis zu 50% der geschuldeten Vergütung zu verlangen. Die weitere Vergütung ist bei Abschluss der Angelegenheit/Abnahme der Leistung geschuldet – unabhängig davon, ob die erarbeitete und genehmigte Dienstleistung aus Gründen, die trendquest nicht zu vertreten hat, tatsächlich umgesetzt wird.
3. Fremdleistungen
Sofern im Rahmen des Auftrags Fremdleistungen erforderlich sind, ist trendquest bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Kunden diese zu vergeben. Bei Fremdleistungen, die trendquest selbst vergibt, hat der Kunde trendquest von den Kosten der Fremdleistung freizustellen.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
Unabhängig davon, ob die von trendquest ausgearbeiteten Dientsleistungsarbeiten (Trends, Strategien, Studien, Prognosen, Konzeptionen etc.) urheberrechtlich geschützt sind, ist der Kunde nur dann berechtigt, diese zu verwenden, wenn zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte in schriftlicher Form übertragen wurden. Vorstehendes gilt auch für die Verwendung in abgeänderter Form oder durch Dritte.
Alle von trendquest geleisteten Dienstleistungen (Trends, Strategien, Studien, Prognosen, Konzeptionen, etc.) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens trendquest verändert oder bearbeitet werden.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann trendquest eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der vereinbarten Vergütung – sofern keine Vergütung vereinbart wurde, in Höhe der zweifachen üblichen Vergütung – verlangen.
Nach vollständiger Zahlung der Vergütung für die Rechte zur Nutzung erwirbt der Kunde das Recht zur Nutzung der Informationen aus der Beratungsdienstleistung in dem vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Sofern die Verwendung über den vereinbarten Umfang/Zweck hinausgeht, ist eine neuerliche Vergütung geschuldet.
Erfüllungsort ist stets Hamburg.
trendquest ist berechtigt, im Rahmen ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden und ggf. die von ihr geleistete Art der Dienstleistung in jeglichem Medium hinzuweisen.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt trendquest zum Ersatz des entstandenen Schadens. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
§ 5 Gestaltungsfreiheit/Mitwirkungspflicht des Kunden
Im Rahmen des Auftrages besteht für trendquest Gestaltungsfreiheit.
Der Kunde verpflichtet sich, an trendquest alle für die sachgerechte Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Informationsmaterialien, Informationen, Unterlagen, Texte, Dokumente und Sonstiges), Informationen und Dateien fristgerecht und kostenlos zu liefern. Gleichzeitig verpflichtet sich der Kunde, nur solche Unterlagen, Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen, zu deren Verwendung er alleine berechtigt ist.
Sollten einem Dritten Ansprüche aus einer unberechtigten Verwendung gegen trendquest entstehen, so hat der Kunde trendquest insoweit freizustellen.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann trendquest eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann trendquest auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Bei seinen Dienstleistungen leistet trendquest dem Kunden zum Beginn der Dienstleistung eine durch trendquest zu berechnende sogenannte Generelle Basis-Expertise zwecks Bestandsaufnahme (Bestimmung und genauere Definition der Arbeitsleistung, erforderlicher Detailaufwand, benötigte Quellen, ggf. Experten-Interviews, Struktur der Studien und Vorgehensweise).
Diese Generelle Basis-Expertise ist in der Regel Vorbedingung für die Leistung individueller auf den Auftrag des Kunden abgestimmter Dienstleistungen seitens trendquest. trendquest kann nach eigenem Ermessern beurteilen, ob bedingt durch den Auftragscharakter kein Bedarf an einer Generellen Basis-Expertise besteht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wird dem Kunden Material (Studien-Entwürfe, Trends, etc.) zur Ansicht übersandt oder übergeben, so bleibt dieses Eigentum von trendquest. Der Kunde hat die Materialien binnen einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und vollständig herauszugeben. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 80% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
§ 7 Gefahrtragung
Die Versendung von Schriftfassungen der Dienstleistung und weiteren mit einem Auftrag verbundenen Materialien erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 8 Herausgabe von Daten und Dateien
trendquest ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben. Auch wenn die Nutzungsrechte übertragen wurden, bleiben die Daten Eigentum von trendquest.
Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und im Zweifel auch gesondert zu vergüten.
Hat trendquest die Dateien dem Kunden zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur zum vereinbarten Zweck genutzt und nur mit schriftlicher Zustimmung seitens trendquest verändert werden.
Verletzt der Kunde vorgenannte Pflicht, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.
trendquest haftet nicht für Fehler, die bei der Übertragung, aus technischen Gründen oder mangels Kompatibilität der Systeme oder Programme entstehen, wenn trendquest nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 9 Haftung und Mängel
trendquest haftet für eigenes Verhalten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Eintritt eines Schadens an einem der letztgenannten Rechtsgüter haftet trendquest auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet trendquest für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine sog. Kardinalspflicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verletzt wurde.
Für Beschädigungen an mit der Dienstleistung zusammenhängenden Vorlagen und Materialien, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, haftet trendquest nur in Höhe des Materialwertes.
trendquest haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängeln oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. trendquest verpflichtet sich, die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Im Übrigen haftet trendquest nur für ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Sobald der Kunde Dienstleistungs-Entwürfe, Texte, Konzepte, Trends, Strategien oder weitere von trendquest geleisteten Dienstleistungen zur weiteren Verwendung im Sinne des Auftrages freigegeben hat, entfällt jegliche Haftung seitens trendquest.
trendquest wirkt im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 611ff BGB ) und schuldet daher nur die reine Beratungsleistung. Ein darüber hinausgehendes Ergebnis ist nicht Vertragsgegenstand, trendquest haftet nicht für etwaige Folgen.
Das Unternehmen trendquest haftet für Mängel in der Beratungsleistung nur, wenn es diese zu vertreten hat. Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.
trendquest erstellt im Rahmen der Dienstleistung für den Kunden Beurteilungen, Empfehlungen (Trend, Strategie, etc.), Prognosen oder andere Leistungen der Trend- und Zukunftsberatung und -Forschung. Deren Integrationsweise und Umsetzung in die betriebswirtschaftlichen oder strategischen Entscheidungen des Kunden liegt in der Verantwortung des Kunden.
trendquest haftet nur, sofern ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu Last fällt. Soweit Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestehen, ist der Kunde verpflichtet diese auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Ansprüche von Unternehmern gegen trendquest verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt mit der finalen Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in 1 Jahr seit der Verletzungshandlung.
§ 10 Anzuwendendes Recht/ Schlußbestimmungen
Es kommt ausschließlich deutsches Recht zu Anwendung. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Streitigkeiten.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen nach dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt und wirksam ist. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.
Hamburg, 31. August 2009

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